Horbach-Technik 

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Allgemeine Geschäftsbedingungen
 

Geltungsbereich
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Beziehungen zwischen der Firma Horbach GmbH, speziell für Abteilung Schmuck- und Feingiesstechnik, nachstehend Giesser genannt und deren Kunden und Lieferanten. Hiervon abweichende Bedingungen von Kunden oder Lieferanten sind nur verbindlich, wenn sie vom Giesser schriftlich anerkannt sind.

Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die dem Giesser gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen) bleibt die vom Giesser gelieferte Ware Eigentum des Giessers (im folgenden: Vorbehaltsware). Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf durch den Kunden oder einen sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlungen) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Giesser ab, welcher die Abtretung hiermit annimmt. Der Giesser ermächtigt den Kunden widerruflich, die an den Giesser abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung gilt als widerrufen, wenn der Kunde gegenüber dem Giesser in Zahlungsverzug gerät. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum des Giessers hingewiesen und diesen sofort vorab telefonisch, anschließend schriftlich innerhalb eines Tages umfassend benachrichtigen.

Edelmetalllieferung
Der Kunde stellt dem Giesser vor Durchführung des jeweiligen Auftrages ausreichende Mengen des entsprechenden Edelmetalls zur Verfügung. Das vom Kunden oder dessen Lieferanten dem Giesser zur Verfügung gestellte Edelmetall muß hierbei im freien Eigentum des Kunden stehen.

Lieferzeiten
Liefertermine oder -fristen bedürfen der Schriftform. Nichteinhaltung von Lieferfristen und Lieferterminen durch uns, berechtigt den Käufer nicht zum Rücktritt oder zur Schadenersatzforderung, wenn die Nichteinhaltung auf Umständen beruht, die von unserem Willen unabhängig sind (Lieferverzögerungen unserer Lieferanten, Streik, Betriebsunterbrechungen und dergleichen). Umstände, die unabhängig von unserem Willen die Lieferung unmöglich machen, insbesondere auch die Nichterfüllung der Lieferungsverbindlichkeiten unserer Lieferanten, aufgrund derer wir das Angebot abgeben oder die Ware verkauft haben, entbindet uns von der Erfüllung des Vertrages. Wir sind berechtigt, Teillieferungen auszuführen, wobei jede Teillieferung rechtlich als selbstständiger Vertrag gilt.

Gewährleistung und Haftung
Die vom Giesser gefertigten und ausgelieferten Gußteile sind Rohprodukte, die Nacharbeit durch den Kunden voraussetzen (Entfernen der Gußhäute, Behebung kleinerer Unebenheiten etc). Verlangt der Kunde den Guß direkt nach seinem Wachsmodell, so wird grundsätzlich die kostenpflichtige Herstellung einer Silikonform vorgeschlagen. Besteht der Kunde gleichwohl auf den Guß direkt von seinem Wachsmodell, so ist jegliche Haftung des Giessers ausgeschlossen. Werden Steine mitgegossen, haften wir nicht, wenn beim Gießen die Steine gesprungen sind und nicht mehr verwendet werden können. Das Steinrisiko trägt in jedem Falle der Kunde. Sollten die Leistungen des Giessers mangelhaft sein, so ist der Giesser unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Kunden zur Nachbesserung berechtigt. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Mängel muß der Kunde dem Giesser unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb einer Woche nach Lieferung schriftlich mitteilen. Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund sind sowohl gegen den Giesser als auch seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, was vom Kunden zu beweisen ist. Wir haften nicht für die Richtigkeit der Feingehaltsangabe des uns von unseren Lieferanten bzw. Kunden zur Verfügung gestellten Giessmaterials. Beim Herstellen der Formen übernehmen wir keine Haftung für Beeinträchtigung der Modelle und der noch eventuell mitgegossenen Edelsteine. Ist ein Modellstück druck- oder temperaturempfindlich, ist nur die Herstellung einer Silikonform möglich. Dies gilt insbesondere für hohle Modelle. Wird dies vom Kunden nicht vermerkt, ist eine Haftung unsererseits bei Beschädigung durch Gummiabformung ausgeschlossen. Die Ersatzpflicht bei Verlust eines Modelles beschränkt sich auf den Materialwert des Modelles, höchstens aber auf 120,00 € je Modell.

Schutzrechte
Modellschutz wird zugesichert. Der Kunde versichert, daß die seinen Modellen zugrundeliegenden Ideen sein freies geistiges Eigentum sind oder aber seine Aufträge in Lizenz des Urheberrechts- oder sonstigen Schutzrechtsinhabern erfolgen. Auf Verlangen hat der Kunde seine Lizenzberechtigung nachzuweisen. Wird durch den Auftrag des Kunden in Schutzrechte Dritter eingegriffen, so stellt der Kunde den Giesser hiermit von sämtlichen Ansprüchen der Schutzrechtinhaber frei. Für den Fall des Zahlungsverzuges tritt der Kunde hiermit sein etwaiges Schutzrecht (Urheberrecht, Markenrecht etc.) an den vom Giesser bearbeiteten Modellen, den zugrundeliegenden Entwürfen, Mustern und Ideen hiermit an den Giesser ab, welcher die Abtretung annimmt.

Gummi- und Silikonformen
Für die Herstellung der Formen werden dem Kunden die Kosten in Rechnung gestellt, sodaß die Gummiform selbst in das Eigentum des Kunden übergeht. Die Formen werden beim Giesser sorgfältig aufbewahrt und stehen nur dem Modellanlieferer für Nachbestellungen zur Verfügung. Wenn von den vorhandenen Formen in den letzten fünf Jahren nicht bestellt wurde, werden diese automatisch vernichtet. Der Kunde kann jederzeit die Herausgabe der Formen seiner Modelle verlangen, es sei denn, der Kunde befindet sich in Zahlungsverzug.

Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Idar-Oberstein. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

Idar-Oberstein, Mai 2012

 

Erweiterte Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geänderte Lieferbedingungen

gültig ab 01.10.2019

1. Abrechnung über Edelmetallkonto:

Einzugsermächtigung auf Ihr Edelmetallkonto:

Ende des Monats wird die gesamte Menge an verarbeitetem Edelmetall von Ihrem Konto per Einzugsermächtigung

abgebucht. Ist das Konto nicht gedeckt, wird nach einer Frist von 14 Tagen das Edelmetall mit dann geltenden

Tageskurs (der jeweilige Eröffnungskurs/Verkaufspreis unverarbeitet) von uns in Rechnung gestellt. Diese Rechnung

ist sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bitte beachten Sie, dass Sie spätestens 30 Tage nach Zugang dieser

Rechnung von Gesetzes wegen in Zahlungsverzug geraten, ohne dass hierfür eine Mahnung erforderlich ist. Als Folge

des Verzuges haben Sie den Schaden zu ersetzen, der uns durch die Verzögerung einschließlich Rechtsverfolgungs-

Kosten entsteht. Dieser Hinweis ist bei Verbrauchern gesetzlich vorgeschrieben. Er enthält weder einen Zahlungs-

Aufschub, noch eine Stundung.

Der Rechnungsbetrag ist bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, während des Verzuges mit

9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß 288 11 BGB zu verzinsen. Zudem ist bei Verzug eine

Pauschale in Höhe von 40,00 € gemäß § 288 V BGB zu bezahlen. Bei Verzug behalten wir uns die Geltendmachung

eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch des Lieferanten auf den

kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

Verspätete Anlieferungen oder Anweisungen werden nach verstrichener Frist nicht mehr berücksichtigt. Diese werden

dann Ihrem Edelmetallkonto gutgeschrieben.

Zudem behalten wir uns vor, neue Aufträge abzulehnen, laufende Anfertigungen und Auslieferungen zurückzubehalten.

Abrechnung über Ihr Edelmetallkonto ohne Einzugsermächtigung:

Ende des Monats wird die gesamte Menge an verarbeitetem Edelmetall zur Zahlung fällig. Der Ausgleich muss

innerhalb von 14 Tagen erfolgen. Sollte dies nicht der Fall sein, wird das Edelmetall mit entsprechendem Tageskurs (der

jeweilige Eröffnungskurs/Verkaufspreis unverarbeitet) von uns in Rechnung gestellt. Diese Rechnung ist sofort und

ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bitte beachten Sie, dass Sie spätestens 30 Tage nach Zugang dieser Rechnung von

Gesetzes wegen in Zahlungsverzug geraten, ohne dass hierfür eine Mahnung erforderlich ist. Als Folge des Verzuges

haben Sie den Schaden zu ersetzen, der uns durch die Verzögerung einschließlich Rechtsverfolgungskosten entsteht.

Dieser Hinweis ist bei Verbrauchern gesetzlich vorgeschrieben. Er enthält weder einen Zahlungsaufschub noch eine

Stundung.

Der Rechnungsbetrag ist bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, während des Verzuges mit

9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß 288 11 BGB zu verzinsen. Zudem ist bei Verzug eine

Pauschale in Höhe von 40.00 € gemäß § 288 V 8GB zu bezahlen. Bei Verzug behalten wir uns die Geltendmachung

eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch des Lieferanten auf den

kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

Verspätete Anlieferungen oder Anweisungen werden nach verstrichener Frist nicht mehr berücksichtigt. Diese werden

dann Ihrem Edelmetallkonto gutgeschrieben.

Zudem behalten wir uns vor, neue Aufträge abzulehnen, laufende Anfertigungen und Auslieferungen zurückzubehalten.

Abrechnung von Einzelaufträgen über Ihr Edelmetallkonto mit Einzugsermächtigung:

Nach Fertigstellung ihrer Gussteile wird die gesamte Menge an verarbeitetem Edelmetall von Ihrem Konto per

Einzugsermächtigung abgebucht. Ist das Konto nicht gedeckt, wird nach einer Frist von 14 Tagen das Edelmetall mit

Tageskurs von uns in Rechnung gestellt. Diese Rechnung ist sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bitte beachten

Sie, dass Sie spätestens 30 Tage nach Zugang dieser Rechnung von Gesetzes wegen in Zahlungsverzug geraten, ohne

dass hierfür eine Mahnung erforderlich ist. Als Folge des Verzuges haben Sie den Schaden zu ersetzen, der uns durch

die Verzögerung einschließlich Rechtsverfolgungskosten entsteht. Dieser Hinweis ist bei Verbrauchern gesetzlich

vorgeschrieben. Er enthält weder einen Zahlungsaufschub noch eine Stundung.

Der Rechnungsbetrag ist bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, während des Verzuges mit

9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß 288 11 BGB zu verzinsen. Zudem ist bei Verzug eine

Pauschale in Höhe von 40,00 € gemäß § 288 V 8GB zu bezahlen. Bei Verzug behalten wir uns die Geltendmachung

eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch des Lieferanten auf den

kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

Verspätete Anlieferungen oder Anweisungen werden nach verstrichener Frist nicht mehr berücksichtigt. Diese werden

dann Ihrem Edelmetallkonto gutgeschrieben.

Zudem behalten wir uns vor, neue Aufträge abzulehnen, laufende Anfertigungen und Auslieferungen zurückzubehalten.

Abrechnung von Einzelaufträgen über Ihr Edelmetallkonto ohne Einzugsermächtigung:

Nach Fertigstellung ihrer Gussteile wird die gesamte Menge an verarbeitetem Edelmetall fällig. Der Ausgleich muss

innerhalb von 14 Tagen erfolgen . Sollte dies nicht der Fall sein, wird das Edelmetall mit entsprechendem Tageskurs

von uns in Rechnung gestellt. Diese Rechnung ist zahlbar sofort rein netto. Diese Rechnung ist sofort und ohne Abzug

zur Zahlung fällig. Bitte beachten Sie. dass Sie spätestens 30 Tage nach Zugang dieser Rechnung von Gesetzes wegen

in Zahlungsverzug geraten, ohne dass hierfür eine Mahnung erforderlich ist. Als Folge des Verzuges haben Sie den

Schaden zu ersetzen, der uns durch die Verzögerung einschließlich Rechts-Verfolgungskosten entsteht. Dieser Hinweis

ist bei Verbrauchern gesetzlich vorgeschrieben. Er enthält weder einen Zahlungsaufschub noch eine Stundung.

Der Rechnungsbetrag ist bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, während des Verzuges mit

9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß 288 11 BGB zu verzinsen. Zudem ist bei Verzug eine

Pauschale in Höhe von 40,00 € gemäß § 288 V BGB zu bezahlen. Bei Verzug behalten wir uns die Geltendmachung

eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch des Lieferanten auf den

kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

Verspätete Anlieferungen oder Anweisungen werden nach verstrichener Frist nicht mehr berücksichtigt. Diese werden

dann Ihrem Edelmetallkonto gutgeschrieben.

Zudem behalten wir uns vor, neue Aufträge abzulehnen, laufende Anfertigungen und Auslieferungen zurückzubehalten.

2. Abrechnung ohne Edelmetallkonto:

Abrechnung Gussaufträge und Edelmetalle nach Tageskurs:

Nach Fertigstellung ihrer Gussteile werden die Herstellungskosten und die gesamte Menge an verarbeitetem Edelmetall

in Rechnung gestellt. Der Ausgleich muss innerhalb von 14 Tagen erfolgen. Wird die Rechnung innerhalb der

vorgegebenen Frist nicht ausgeglichen, so wird diese in Verzug gesetzt und angemahnt. Diese Rechnung ist sofort und

ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bitte beachten Sie, dass Sie spätestens 30 Tage nach Zugang dieser Rechnung von

Gesetzes wegen in Zahlungsverzug geraten, ohne dass hierfür eine Mahnung erforderlich ist. Als Folge des Verzuges

haben Sie den Schaden zu ersetzen, der uns durch die Verzögerung einschließlich Rechts-Verfolgungskosten entsteht.

Dieser Hinweis ist bei Verbrauchern gesetzlich vorgeschrieben. Er enthält weder einen Zahlungsaufschub noch eine

Stundung.

Der Rechnungsbetrag ist bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, während des Verzuges mit

9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß 288 11 BGB zu verzinsen. Zudem ist bei Verzug eine

Pauschale in Höhe von 40,00 € gemäß § 288 V BGB zu bezahlen. Bei Verzug behalten wir uns die Geltendmachung

eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch des Lieferanten auf den

kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

Zudem behalten wir uns vor, neue Aufträge abzulehnen, laufende Anfertigungen und Auslieferungen zurückzubehalten.

Idar-Oberstein, Oktober 2019

 

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