Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen Horbach Industriebedarf GmbH

 

1. Allgemeines / Einbeziehung AGB

1.1 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen sind wesentlicher Bestandteil unserer Vertragsangebote sowie der für uns verbindlichen Kaufverträge. Der Käufer erkennt sie durch Kaufabschluss sowie durch widerspruchsloses Entgegennehmen eines Abdruckes an.

 

1.2 Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigen oder mangels besonderer Bestätigung die Lieferung ausgeführt haben.

 

1.3 Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen insbesondere auch Einkaufs- und Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur durch unsere ausdrückliche, schriftliche Bestätigung wirksam.

 

1.4 Sollte aus irgendeinem Grund ein Teil des Geschäfts oder eine Bestimmung des Vertrages als unwirksam oder nichtig angesehen werden, so ist sie durch eine Regelung zu ersetzen, die rechtlich zulässig ist und dem wirtschaftlich gewollten Zweck entspricht. Im Übrigen bleiben der Vertrag oder die übrigen Bestimmungen ohne Berücksichtigung der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen gültig.

 

2. Angebote, Kataloge, Preisliste

Angebote sind bis zum erfolgten Vertragsabschluss freibleibend hinsichtlich unserer Preise und Liefermöglichkeit. Die in unseren Prospekten, Katalogen oder anderen Unterlagen enthaltenen und die mit einem Angebot gemachten Angaben wie Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Maß-, Leistungs- und Gewichtsdaten sind nicht bindend.

 

3. Auftragsabwicklung, Datenspeicherung

3.1 Die Annahme von Aufträgen wird schriftlich durch uns bestätigt. Erst mit unserer Auftragsbestätigung oder durch Sofortlieferung gelten die Aufträge als angenommen. Bei neuen Kunden behalten wir uns Lieferung per Nachnahme vor.

 

4. Preise

4.1 Alle in unserem Katalog, in Preislisten, im Online-Shop und auf unseren sonstigen Veröffentlichungen genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

 

4.2 Unsere Preise gelten nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ab Lager Idar-Oberstein, sofern ausdrücklich erwähnt ab Lieferwerk, ausschließlich der Kosten für Verpackung.

 

4.3 Die Preise basieren auf unseren bei der Auftragsannahme jeweils gültigen Preislisten.

 

5. Erfüllungsort

5.1 Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für alle übrigen Leistungen des Käufers ist Idar-Oberstein.

 

5.2 Erfüllungsort für unsere Lieferung ist der Ort, wo sich die Ware zum Zwecke des Versandes oder einer etwa vereinbarten Übergabe an den Käufer befindet. Sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart ist, ist dies Idar-Oberstein.

 

6. Versand, Verpackung

6.1 Alle Versendungen erfolgen auf Rechnung und auf Gefahr des Käufers. Die gilt auch bei frachtfreier Lieferung.

 

6.2 Bei einem Nettowert unter 51,13 EURO sowie bei einem Unterschreiten der im Katalog genannten Verpackungseinheiten erheben wir einen Mindermengenzuschlag von 10 % auf den Rechnungspreis, mindestens 2,56 EURO. Aufträge werden erst zur Auslieferung gebracht, wenn angesammelte Bestellungen einen Mindestnettowarenwert von 15,34 EURO erreichen.

 

6.3 Versand und Verpackung erfolgen nach unserer Wahl sofern nicht anders ausdrücklich vereinbart wurde, wobei wir nicht für die günstigste Versandart haften.

 

7. Lieferung

7.1 Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.

 

7.2 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

 

7.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware den Ort der Versendung verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.

 

7.4 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen im Falle von Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, Verfügungen von staatlichen Stellen, allen Fällen von höherer Gewalt sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unter- und Vertragslieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden in wichtigen Fällen dem Käufer baldmöglichst mitgeteilt.

 

7.5 Teillieferungen sind zulässig. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.

 

8. Gefahrübergang

8.1 Die Gefahr geht mit der Absendung oder Übergabe der Ware ab Spediteur, Bahn oder Post auf den Käufer über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen und wir noch andere Leistungen z.B. Versendungskosten oder Anfuhr- und Aufstellungskosten übernommen haben. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers werden auf seine Kosten die Lieferungen gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

 

8.2 Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über, jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die der Käufer verlangt.

 

8.3 Angelieferte Gegenstände sind auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus 9.6 entgegenzunehmen.

 

9. Mängelrügen

Für Mängel der Lieferung zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche nur entsprechend der folgenden Regelungen:

 

9.1 Bei Beanstandungen der Beschaffenheit und der Menge der gelieferten Ware oder des in Rechnung gestellten Preises haften wir nur, wenn der Käufer uns dies unverzüglich und schriftlich nach Empfang anzeigt.

 

9.2 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unserer Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von sechs Monaten seit Lieferungen infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes — insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung — als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so erlischt die Haftung spätestens sechs Monate nach Gefahrübergang auf den Käufer.

 

9.3 Sofern Waren oder Maschinen nicht von uns hergestellt werden, können wir unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferanten des Erzeugnisses zustehen, beschränken. Die Abtretung dieser Haftungsansprüche können wir jederzeit erklären.

 

9.4 Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich nachfolgend nichts anderes ergibt. Abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen endet die Gewährleistung für Solidscape-Geräte mit Ablauf von 12 Monaten nach Lieferung.

 

 

9.5 Zur Vornahme aller nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer nach Verständigung mit uns oder dem Hersteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

 

9.6 Falls Nachbesserung oder Ersatzlieferung trotz angemessener Nachfrist unterbleibt, erfolglos oder unmöglich ist, hat der Käufer nach seiner Wahl das Recht auf Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) oder Rücktritt (Rückgängigmachung des Vertrages).

 

9.7 Weitergehende Ansprüche des Käufers, sind ausgeschlossen.

 

9.8 Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und in Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

 

9.9 Er gilt auch nicht bei Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Käufer gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

 

9.10 Er gilt auch bei einfacher Fahrlässigkeit außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

 

9.11 Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit — außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit — ausgeschlossen.

 

9.12 Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z.B. Gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.

 

9.13 Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen des Verwenders.

 

9.14 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritter, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Einbauten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind, entstanden sind.

 

9.15 Werden Änderungen an den gelieferten Waren vorgenommen der von Betriebsanleitungen abgewichen, ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung eingeholt zu haben, so wird die Haftung für die hieraus entstehenden Folgen aufgehoben.

 

10. Zahlungsbedingungen

10.1 Falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind unsere Rechnungsbeträge innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug oder innerhalb von 8 Tagen mit 2 % Skonto zahlbar. Sofern ältere Forderungen bestehen, gewähren wir keinen Skonto.

 

10.2 Bei Schecks und Wechseln gilt unsere Forderung erst dann als getilgt, wenn der von Rückgriffansprüchen unbelastete Gegenwert unserem Bankkonto gutgeschrieben wurde. Wechsel werden von uns nur nach. unserer ausdrücklichen Zustimmung angenommen. Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers.

 

10.3 Wir sind berechtigt, sämtliche Zahlungen stets mit den ältesten Forderungen zu verrechnen.

 

10.4 Wird von dem Käufer ein von ihm ausgestellter Scheck oder ein Eigenakzept nicht eingelöst oder werden sonstige Tatsachen bekannt, aus denen sich eine erhebliche Verschlechterung oder erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Käufers ergeben, so sind sämtliche offenstehenden Rechnungen sofort fällig.

 

10.5 Werden die unter Ziffer 1 vorgeschriebenen Zahlungsziele nicht eingehalten, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen zu berechnen, die sich auf neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz belaufen. Darüber hinaus gehen Mahn- und Inkassospesen zu Lasten des Käufers.

 

10.6 Gerät der Käufer mit irgendeiner Leistung in Verzug, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten, sofortige Barzahlung zu verlangen oder die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zum ursprünglichen Rechnungsbetrag abzüglich der dabei anfallenden Kosten zurückzunehmen. Zum Zwecke der Besichtigung und Abholung der Ware dürfen wir die Räume des Käufers zu den üblichen Geschäftszeiten betreten.

 

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich Nebenforderung, Schadensersatzansprüchen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages bestehen, künftig entstehenden Forderungen und Einlösungen von Schecks und Wechseln unser Eigentum.


11.2 Der Käufer ist berechtigt, die Ware zu veräußern und zu verarbeiten unter der Bedingung, dass die folgenden Regelungen von ihm beachtet werden (Verlängerter Eigentumsvorbehalt):

 

11.3 Die Befugnis des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten, endet, unbeschadet unseres jederzeit zulässigen Widerrufs, mit seiner Zahlungseinstellung oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenz- oder des Vergleichsverfahrens zur Abwendung der Insolvenz beantragt wird.


11.4 Verarbeitet der Käufer die Vorbehaltsware für den Verwender, so wird dieser Eigentümer der neuen Sache.

 

11.5 Der Käufer tritt schon jetzt seine Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab und uns steht an dieser Abtretung ein im Verhältnis zum Rechnungswert unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Der Käufer ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt und wir ihm keine anderen Anweisungen geben. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der uns zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum etc. zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu machen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen.

 

11.6 Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Der Eigentumsvorbehalt steht uns nicht nur für den anerkannten und abstrakten Schlusssaldo, sondern auch für den laufenden kausalen Saldo zu.

 

11.7 Wir geben schon jetzt vollständig bezahlte Lieferungen frei, wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden

Sicherheiten steht uns zu. Verpfändungen oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. Verfügungen über die abgetretenen Forderungen sowie unechtes Factoring sind unzulässig.

 

11.8 Wird von uns gelieferte Ware gepfändet oder sonst von Dritten in Anspruch genommen, so hat uns der Käufer unverzüglich davon Mitteilung zu machen, unser Eigentum sowohl dem Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen und uns bei der Geltendmachung unseres Eigentums behilflich zu sein.

 

11.9 Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns. Er hat sie gegen Feuer, Diebstahl, sowie Wasser und sonstige Risiken zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der vorgenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzpflichtige zustehen, in Höhe unserer Forderungen unwiderruflich an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

 

12. Anwendbares Recht

Auf die Vertragsbeziehungen und Verträge mit uns ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar. Einheitliches oder internationales Kaufrecht ist ausgeschlossen. Es gelten unsere AGB´s.

 

13. Gerichtsstand

Ist der Käufer Vollkaufmann oder eine öffentliche rechtliche Körperschaft oder ein öffentlich rechtliches

Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit uns die für Idar-Oberstein örtlich zuständigen Gerichte. Dies gilt auch für Personen oder Firmen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegen oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zur Zeit der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

15. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen des Kaufvertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

 

Idar-Oberstein, März 2023

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